Sauna steuerlich absetzen: Voraussetzungen und Möglichkeiten
Wohneigentum verursacht Kosten, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Dazu gehören unter anderem Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten.
Abzugsfähige Kosten und Pauschalen
Die Unterhalts- und Verwaltungskosten können Sie entweder pauschal oder effektiv abziehen. In den meisten Kantonen haben Sie die Möglichkeit, jedes Jahr neu zu entscheiden, welche Methode Sie anwenden möchten.
Pauschalabzug
Der Pauschalabzug beträgt in den meisten Kantonen:
- 10 % des Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwertes für Liegenschaften, die jünger als 10 Jahre sind.
- 20 % für ältere Liegenschaften.
Die genaue Höhe des Pauschalabzugs finden Sie in der "Wegleitung zur Steuererklärung".
Effektiver Abzug
Wenn Sie die effektiven Kosten abrechnen, müssen Sie alle Ausgaben detailliert auflisten:
- Datum
- Leistung
- Empfänger
- Betrag
Abzugsberechtigt sind werterhaltende Arbeiten, die den Zustand der Liegenschaft erhalten. Wertvermehrende Massnahmen wie An- oder Umbauten, Erschliessungen und Luxusausstattungen können Sie hingegen nicht abziehen.
Aufwendungen für den Liegenschaftenunterhalt sind abzugsfähig, wenn sie der Erhaltung der bisherigen Werte dienen. Dabei bleibt eine Liegenschaft in ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung unverändert.
Wertvermehrende Aufwendungen sind solche, welche die Liegenschaft dauernd in einen besseren Zustand versetzen, d.h. die Liegenschaft in den Standard einer besser ausgestatteten, wertvolleren Liegenschaft aufrücken lassen.
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Beispiele für abzugsfähige Unterhaltskosten
Hier ist eine Übersicht über typische abzugsfähige Unterhaltskosten:
| Kostenart | Abzugsfähig? |
|---|---|
| Reparatur von Einbauschränken und Geräten (gleichwertiger Ersatz) | Ja |
| Einbau eines Steamers zusätzlich zum Backofen | Nein (wertvermehrend) |
| Solaranlagen | Ja (Energiesparen) |
| Isolation von Böden, Wänden, Dächern sowie Decken | Ja (Energiesparen) |
| Neue Fenster mit besserer Isolation | Ja (Energiesparen) |
Energiesparen und Umweltschutz
Eine Ausnahme bilden wertvermehrende Investitionen, die dazu dienen, die Energieeffizienz zu steigern und erneuerbare Energien zu nutzen. Sie können alle Kosten, die Sie selber getragen haben und die nicht subventioniert worden sind, von der direkten Bundessteuer abziehen. Die Kosten sind auch in den meisten, aber nicht in allen Kantonen abzugsberechtigt.
Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, stellen abzugsfähige Aufwendungen dar. Diese Aufwendungen umfassen Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Aufwendungen für energiesparende Massnahmen können lediglich bei Investitionen in bestehende Gebäude in Abzug gebracht werden.
Bei Aufwendungen für Massnahmen des Energiesparens und des Umweltschutzes findet keine Unterscheidung in werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen statt. Diese Massnahmen können demnach auch wertvermehrenden Charakter haben.
Übertrag von Kosten auf Folgejahre
Seit 2020 gilt, dass Kosten für energiesparende oder dem Umweltschutz dienende Investitionen oder für den Rückbau im Hinblick auf einen Ersatzneubau, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, nicht vollumfänglich geltend gemacht werden können, auf die nächsten beiden Steuerperioden vorgetragen werden können.
Eine Ausnahme gilt für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie für Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Diese sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Die Übertragung ist möglich für ab der Steuerperiode 2020 angefallene Kosten.
Zusätzliche Hinweise
- Verteilen Sie grosse Investitionen auf zwei Jahre, um Steuern zu sparen.
- Je nach Kanton ist das Datum, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, das Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum ausschlaggebend.
- Fragen Sie Ihren Steuerberater oder informieren Sie sich beim Steueramt - und planen Sie die Arbeiten sinnvoll.
- Die Kosten für werterhaltende Massnahmen dürfen Sie nur in dem Jahr abziehen, in dem die Arbeiten ausgeführt wurden.
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