Kamera in Sauna erlaubt? Ein umfassender Leitfaden zur Videoüberwachung in Wellnessbereichen
Ein ungutes Gefühl beschlich eine Frau im Saunabereich des Wellnessbades Fortyseven in Baden (AG). Ob sie hier von Kameras gefilmt wird, fragte sie sich. Und sie stellte anschliessend die Frage den Verantwortlichen schriftlich via Kontaktformular, zusammen mit weiteren Fragen. Diese wurden alle beantwortet, nur die Frage nach der Videoüberwachung wurde ihr wiederholt nicht beantwortet.
Einzig in der Hausordnung findet sie den folgenden Satz zum Thema Videoüberwachung: «Aus Gründen der Sicherheit wird die Anlage teilweise mit Video überwacht.» Und wo genau? Weil ihr das Bad diese Antwort schuldig bleibt, wendet sie sich ans SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Als sich «Espresso» einschaltet, geht es schnell: Fortyseven schreibt auf die Frage nach den Kamera-Standorten: «Prinzipiell da, wo es um sicherheitsrelevante Orte geht. Zum Beispiel in Beckennähe, aber auch im Parkhaus und dort, wo an Kassen gearbeitet wird.
Warum die Kommunikation mit der Besucherin nicht geklappt hat, bleibt ungeklärt. Das Badener Wellnessbad lässt «Espresso» auch noch wissen, dass die Aufnahmen nur 24 Stunden gespeichert und bei einem Vorfall nur von der Polizei gesichtet würden. Tafeln würden auf Kameras hinweisen.
Andere Unternehmen lösen die Transparenz bezüglich Videoüberwachung gegenüber Gästen und Mitarbeitenden unterschiedlich. Bei den Fitnessparks der Migros findet man einen Hinweis auf Kameras in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heisst es auch: «Garderoben und sanitäre Anlagen werden nicht mit Kameras überwacht.» Jeder Bereich mit Videoüberwachung werde mit einem Schild markiert. Die Dauer bis zur Löschung des Materials variiere zwischen 5 und 30 Tagen. Das Material sichten könne einzig der Sicherheitsdienst der Migros Genossenschaft Zürich.
Die Mediensprecherin des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Silvia Böhlen, sagt, was gilt: Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Videokameras in so sensiblen Bereichen wie Garderoben, Toiletten oder Saunen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sobald die Intimsphäre tangiert wird, ist die Einwilligung der betroffenen Personen notwendig.
Diese muss stets freiwillig erfolgen, d.h. es müssen gleichwertige und zumutbare Alternativen bestehen. Im Umkleidebereich oder im Vorraum einer Toilettenanlage dürfen daher nur Kameras installiert werden, wenn sie nicht die gesamte Anlage erfassen: Badegäste müssen die Möglichkeit haben, sich umkleiden, ohne dabei gefilmt zu werden. Dasselbe gilt für die Benutzung von Toiletten. Dies kann bei Garderoben z.B. durch separate Einzelumkleidekabinen oder von den Kameras nicht erfasste Nischen erreicht werden.
Diese Alternativen müssen in genügender Anzahl oder Grösse zur Verfügung stehen, sodass deren Benutzung für die Betroffenen zumutbar ist. Eine rechtsgültige Einwilligung setzt zudem voraus, dass die Betroffenen vorgängig angemessen über die Videoüberwachung informiert werden.
Sie müssen insbesondere wissen, welche Bereiche einer Anlage überwacht werden und welche Alternativen zur Verfügung stehen. Dies ist am einfachsten durch eine klare und gut sichtbare Kennzeichnung der überwachten Bereiche zu erreichen, ergänzt durch die Information, wo sich alternative Umkleidemöglichkeiten befinden.
Der Aufnahmebereich muss sich auf das absolute Minimum beschränken (Grundsatz der Verhältnismässigkeit): Wird z.B. eine Videoüberwachungsanlage zur Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen in Garderobenschränken betrieben, so darf auch nur dieser Bereich gefilmt werden. Ein weiter reichender Aufnahmewinkel wäre hingegen unverhältnismässig und daher nicht zulässig.
Bei Videoüberwachungen in sensiblen Bereichen können (softwarebasierte) Privacy-Filter verwendet werden, die verhindern, dass diejenigen Personen, welche sich korrekt verhalten, auf den Bildern zu erkennen sind. Im Ereignisfall können die relevanten Bilder unverpixelt wieder hergestellt werden. Daher schmälert eine solche Massnahme die Zweckmässigkeit der Videoüberwachung nicht.
Besteht z.B. bei Toilettenkabinen ein Vandalismusproblem, so muss eine Videoüberwachung auf den Vorraum beschränkt und höchstens so eingestellt werden, dass die Benutzer der Toilette beim Betreten und Verlassen der jeweiligen Kabine gefilmt werden. So kann im Ereignisfall festgestellt werden, wer zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Kabine benützt hat.
Bei den Thermen Zurzach erfährt man in der Hausordnung, dass einzelne Bereiche videoüberwacht sind. Welche, muss der Gast selbst erfragen. «Espresso» erhält die Antwort, dass der Eingangsbereich, das Thermalbad-Becken und die Fitnessfläche mit Kameras überwacht würden. Schilder würden darauf hinweisen.
Im Bogn Engiadina in Scuol können Interessierte zusätzlich das Reglement verlangen, in welchem ausführlich jegliche Regelungen zur Videoüberwachung aufgeführt sind. Dort findet man auch jede einzelne Kamera des Areals mit Ortsangabe. Bogn Engiadina lässt «Espresso» wissen, das Konzept sei mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten abgesprochen.
Grundsätzlich unterscheidet man, ob der private oder der öffentliche Raum videoüberwacht wird. Im privaten Bereich darf man eine Videoüberwachung installieren, wenn es einen guten Grund dafür gibt und die Videoüberwachung verhältnismässig und transparent ist. Verhältnismässig heisst dabei, dass es keine andere tragbare Lösung gibt, ein Ziel zu erreichen. In den allermeisten Fällen ist der Schutz von Personen und Werten vor Einbrüchen und Sachbeschädigungen Grund genug um eine Videoüberwachung einzurichten.
Nur den eigenen privaten Bereich darf man videoüberwachen. D.h. das Nachbargrundstück oder auch das öffentliche Trottoir darf man mit der Videoüberwachung nicht aufnehmen. Alle Personen die den Aufnahmebereich der Videoüberwachung betreten, müssen darüber informiert sein, dass man sie aufnimmt, bzw. filmt. In einem privaten Lokal, wie z.B. einem Restaurant oder einem Einkaufsladen, macht man das meist über ein Hinweisschild bzw. Piktogramm.
Auf der Webseite des «Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)» gibt es dazu noch weitere Erläuterungen und auch Fallbeispiele wann eine Überwachungskamera installiert werden darf und wann nicht. Hier ist eine Videoüberwachung erlaubt, da damit Einbrüche verhindert werden. Die Aufnahmen der zur Sicherheit installierten Videoüberwachung darf man nicht für Marketingzwecke verwenden (Zweckbindungsprinzip). Die Aufnahmen darf man auch nicht an Dritte weitergeben oder verkaufen.
Zu Marketingzwecken will ein Barbetreiber Live-Bilder seiner Überwachungskameras auf seiner Webseite zeigen. Dies ist nur erlaubt, falls die mit der Videoüberwachung gefilmten Personen dem auch freiwillig zustimmen und die gefilmten Stellen in der Bar speziell mit Hinweisschildern gekennzeichnet sind. Es muss aber auch genügend freier Raum zur Verfügung stehen, der von den Überwachungskameras nicht gefilmt wird. Nur das für die Sicherheit zuständige Personal darf Zugriff auf die Videodaten haben (nicht das Barpersonal). Auch die Bildschirmen muss man so stellen, dass nur berechtigte Personen die Aufnahmen sehen können.
Hier ist eine Videoüberwachung allgemein erlaubt, da bekannt ist, dass man damit Vandalismus verhindert. Ohne Anlass darf man die Aufnahmen der Überwachungskameras nicht anschauen. Nur falls es zu Sachbeschädigungen kommt, für welche die Videoüberwachung auch installiert wurde, darf man die Aufnahmen sichten. Hat keine Sachbeschädigung stattgefunden, so muss man die ungesehenen Aufnahmen in angemessener Frist löschen.
Hier ist eine Videoüberwachung nur mit sehr starken Auflagen möglich. Die von den Überwachungskameras aufgenommenen Personen müssen der Überwachung freiwillig zustimmen. Der Betreiber muss aber immer auch eine nicht videoüberwachte Alternative anbieten. Auch an die Videoüberwachung stellt der EDÖB höhere Anforderungen. Dies sind z.B. installierte Privacy-Filter. Eine Videoüberwachung muss so installiert sein, dass nicht ersichtlich ist, wer in welche Wohnung oder wer zu welchem Briefkasten geht.
Das eigene Grundstück darf man zum Schutz vor Einbrechern videoüberwachen. Dies jedoch nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze. Auch hier darf man den eigenen privaten Bereich videoüberwachen. Falls man mit den Überwachungskameras auch den gemeinsam genutzten Bereiche aufnimmt (z.B. Falls die Webcam lediglich der Unterhaltung und der Steigerung der entsprechenden Webseite dient, muss man dafür sorgen, dass auf den Bildern keine Personen zu erkennen sind. Wichtig ist dabei, dass eine Person auch dann bestimmbar ist, wenn sie auf den Bildern zwar nicht klar erkennbar ist, aber durch den Kontext (z.B. Kleidung, Fahrzeug oder sonstiger Gegenstand) auf sie geschlossen werden kann.
Eine Dashcam ist bezüglich Datenschutz ein sehr heikles Thema. Dies weil man damit Personen ungefragt und uninformiert im öffentlichen Raum filmt. Dem gegenüber können die Videoaufnahmen einer Dashcam bei der Aufklärung eines schweren Verkehrsunfalls sehr nützlich sein, was wieder ein Rechtfertigungsgrund darstellt.
Ist auf der Drohne eine Kamera installiert, so ist auch hier das Datenschutzgesetz (DSG) einzuhalten. Davon rät der Datenschützer ab, obwohl man damit keine Personen aufnimmt. Da die Personen aber denken, dass man sie aufnimmt, kann dadurch sehr wohl das Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden. Zudem verweist der EDÖB auch auf haftpflichtrechtliche Gründe.
ist verboten, wenn sie nur zum Ziel hat, das Verhalten des Arbeitnehmers zu überwachen (ausser die Videoüberwachung wird zu Schulungszwecken und nur für kurze Dauer installiert und die Arbeitnehmer sind genügend darüber informiert)! Eine Videoüberwachung die der Sicherheit dient oder welche für die Produktionssteuerung notwendig ist, kann aber zulässig sein, falls der Arbeitnehmer nicht oder nur ausnahmsweise von der Überwachungskamera aufgenommen wird (Parkplätze, Eingang, gefährliche Maschinen, …).
Die Aufnahmen der Überwachungskameras muss man baldmöglichst löschen. Da man Sachbeschädigungen oder Personenverletzungen meist innerhalb von wenigen Stunden feststellt, scheint für den EDÖB eine Frist für die Löschung von 24 Stunden als genügend. Sprechen wichtige Gründe für eine längere Aufbewahrungsdauer, dann kann diese auch verlängert werden. Gerade in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen kann die Frist für die Löschung der Aufnahmen der Videoüberwachung auch länger sein (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Zum Beispiel kann man bei einer Ferienabwesenheit die Aufnahmen der Videoüberwachung ausnahmsweise auch länger speichern. Eine Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durch Privatpersonen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Dies weil die Polizei für die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum zuständig ist.
Da die Videokamera eines Bankautomaten auch einen kleinen Teil des Trottoirs, also des öffentlichen Raumes aufzeichnet, dürfte die Videoüberwachung eigentlich nicht installiert werden. Wird mit dem zuständigen Gemeinwesen (Gemeinde, Polizei, kantonale Stellen) eine Vereinbarung abgeschlossen, dass eine Privatperson einen Teil des öffentlichen Raumes mit seiner Überwachungskamera aufzeichnet, dann ist auch dies zulässig.
Liegt eine Verfügung zur Herausgabe der Videoaufnahmen der Überwachungskameras vor, so ist man verpflichtet die Aufnahmen den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Liegt keine Verfügung vor, so ist zu prüfen, ob die schwere des Delikts höher zu werten ist, wie der Persönlichkeitsschutz (z.B.
Auch in Bad Zurzach sind elektronische Geräte in Bad und Sauna grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gemacht wird nur bei E-Books ohne Kamera. Um zu vermeiden, dass Fotos gemacht werden können, ist das Verbot in der Hausordnung vermerkt, erklärt Mediensprecherin Claudia Zampoli. Zudem gelte es, grösseren Lärmemissionen - laute Gespräche oder Musik - vorzubeugen.
«Bis jetzt hatten wir mit diesem Verbot keine grossen Probleme, das Bad ist ein Ort der Entspannung und unsere Badmeister müssen nur wenige Gäste darauf hinweisen», sagt Zampoli. In Rheinfelden ist es im ganzen Wellnessbereich nicht gestattet, Mobiltelefone, Fotoapparate und Filmkameras zu benutzen. «Das Fotografieren von leicht bekleideten oder gar nackten Personen in der Sauna kann so verhindert werden», sagt Kevin Kim vom Marketing.
Hausordnung und Verhaltensregeln in Wellnessbereichen
Um einen angenehmen und sicheren Aufenthalt für alle Gäste zu gewährleisten, ist es wichtig, die Hausordnung und Verhaltensregeln in Wellnessbereichen zu beachten. Hier sind einige allgemeine Richtlinien, die in den meisten Einrichtungen gelten:
- Zutritt: Personen mit ansteckenden Krankheiten oder unter Einfluss von berauschenden Mitteln ist der Zutritt untersagt.
- Badebekleidung: Übliche Badebekleidung ist erforderlich, die den allgemeinen Vorstellungen von Anstand und Moral entspricht.
- Verhalten: Alles zu unterlassen, was den guten Sitten widerspricht oder die Sicherheit, Ruhe und Ordnung beeinträchtigt.
- Mobiltelefone und Kameras: Die Benutzung von Mobiltelefonen und Kameras ist in den meisten Bereichen untersagt, um die Privatsphäre der anderen Gäste zu schützen.
- Sauna-Regeln: Die Saunas dürfen nur nach dem Duschen betreten werden. In den Saunen sind Badekleider nicht erlaubt, und es ist wichtig, ein Badetuch als Unterlage zu verwenden.
- Fundgegenstände: Fundgegenstände sind den Mitarbeitenden zu übergeben.
Die Einhaltung dieser Regeln trägt dazu bei, dass alle Gäste ihren Aufenthalt in vollen Zügen geniessen können.
Richtig saunieren: 10 Saunatipps von einer Saunameisterin der SWM
Chiparmbänder in Bäderlandschaften: Funktionen und Bezahlung
Viele moderne Bäderlandschaften nutzen Chiparmbänder, um den Gästen den Aufenthalt zu erleichtern und verschiedene Funktionen zu ermöglichen. Hier sind einige der typischen Anwendungen:
- Schlüssel für Garderobenschränke: Das Chiparmband dient als Schlüssel für die Garderobenschränke, um die persönlichen Gegenstände sicher zu verwahren.
- Zutrittskarte: Es dient als Zutrittskarte für verschiedene Bereiche wie die Römisch-Irischen Thermen und die Saunalandschaft.
- Bezahlmittel: In der Snackbar und anderen Bereichen kann das Chiparmband als bargeldloses Zahlungsmittel verwendet werden.
Die Konsumationen werden auf das Chiparmband gebucht und können beim Verlassen der Bäderlandschaft an der Kasse beglichen werden.
Altersbeschränkungen und Begleitpersonen
In vielen Erlebnisbädern und Saunalandschaften gibt es Altersbeschränkungen und Regeln bezüglich der Begleitung von Kindern. Diese dienen dem Schutz der Kinder und der Gewährleistung eines angenehmen Aufenthalts für alle Gäste. Typische Regelungen sind:
- Kinder unter 12 Jahren dürfen das Erlebnisbad nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.
- Nichtschwimmer dürfen die Bäderlandschaft nur in Begleitung einer befugten erwachsenen Person betreten und müssen eine Schwimmhilfe tragen.
- Die Saunalandschaft darf in der Regel erst ab 14 Jahren genutzt werden.
Es ist wichtig, diese Regeln zu beachten, um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Gäste zu gewährleisten.
Wichtige Hinweise und Regeln für den Besuch
Um den Besuch in einem Erlebnisbad oder einer Saunalandschaft optimal zu gestalten, sollten einige wichtige Hinweise und Regeln beachtet werden:
- Duschen: Vor der Nutzung der Schwimm- und Tauchbecken ist das Duschen obligatorisch.
- Essen und Trinken: Essen und Trinken ist nur in den vorgesehenen Bereichen erlaubt.
- Verhalten: Rennen und Springen vom Beckenrand sowie Kaugummikauen, Haarefärben, Rasieren, Maniküre oder Pediküre sind untersagt.
- Gegenstände: Das Mitbringen von Glasflaschen oder zerbrechlichen Gegenständen ist nicht erlaubt.
- Reservierung: Das Reservieren von Liegen ist nicht gestattet.
- Notfälle: Notfalltasten sind in der Bäderlandschaft verteilt und sollten sofort benutzt werden.
Die Beachtung dieser Hinweise trägt dazu bei, dass der Aufenthalt sicher und angenehm verläuft.
tags: #Kamera #in #Sauna #erlaubt







