Massage wieder erlaubt: Lockerungen der Corona-Maßnahmen in der Schweiz

Die Schweiz hat im Laufe der Corona-Pandemie verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und gleichzeitig die Wirtschaft zu unterstützen. Nachfolgend ein Überblick über die Lockerungen und die damit verbundenen Regelungen.

Gastgewerbe und Einkauf

Seit dem 11. Mai können Restaurants wieder Gäste bedienen, es gelten jedoch bestimmte Vorschriften. An einem Tisch sind maximal vier Personen oder Eltern mit Kindern erlaubt. Alle Gäste müssen sitzen und zwischen den Tischen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente nötig. Eine Maskenpflicht für das Personal gibt es nicht, aber die Betreiber werden empfohlen, die Daten der Gäste vorübergehend aufzunehmen, um sie bei allfälligen Ansteckungen benachrichtigen zu können. Geplant ist, dass ab dem 8. Juni wieder grössere Gästegruppen zugelassen sind.

Bars müssen vorderhand geschlossen bleiben, sofern die Gäste nicht sitzend bedient werden und die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Für die Öffnung von Discos und Nachtclubs ist in der aktuellen Planung noch kein Termin vorgesehen.

Seit dem 11. Mai dürfen sämtliche Läden wieder Kunden bedienen. Auch Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen. Für Märkte gilt dieselbe Regel wie für die übrigen Einkaufsläden. Sie dürfen ab dem 11. Mai wieder den Betrieb aufnehmen.

Die Sortimentsbeschränkung in den Lebensmittelläden wurde ebenfalls am 11. Mai wieder aufgehoben.

Darf man zum Einkaufen ins Ausland gehen? Nein, das ist vorderhand nicht möglich. Bei der Wiedereinreise in die Schweiz wird danach eine Busse von 100 Franken ausgesprochen, wenn offensichtlich ein Fall von Einkaufstourismus vorliegt und die Grenzüberschreitung ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist.

Bevor Läden wieder öffnen, müssen sie ein Schutzkonzept für die Kunden und Mitarbeitenden vorlegen. Diese können je nach Branche eine Empfehlung oder Pflicht zum Maskentragen enthalten.

Maskenpflicht

Der Bundesrat sieht weiterhin von einer allgemeinen Maskenpflicht ab. Die Hygienemaske schütze primär die anderen Menschen und nur in geringem Mass die Person, die sie trage. Deshalb kommt laut Bundesrat die Maske nur ergänzend zu den Distanz- und Hygieneregeln zum Einsatz. Die Branchen und die Betriebe sind verpflichtet, die Lockerung mit Schutzkonzepten zu begleiten. Darin können sie die Nutzung von Masken vorsehen.

Viele Apotheken verkaufen inzwischen einfache Hygienemasken.

Schule und Bildung

Seit dem 11. Mai sind die Kinder der obligatorischen Schulstufen inklusive Sekundarstufe I wieder in den Klassenzimmern. Mit Schutzkonzepten muss sichergestellt werden, dass das Risiko für Kinder und Jugendliche sowie Lehrpersonen auf ein Minimum reduziert wird. Gemäss dem Fahrplan der Landesregierung dürfen sie am 8. Juni wieder öffnen. Hier sind nur Präsenzveranstaltungen bis zu 5 Personen möglich.

Die Schulpflicht war nie und ist weiterhin nicht aufgehoben. Ist der Präsenzunterricht wieder erlaubt, dann müssen die Eltern ihren Kindern den Schulbesuch ermöglichen.

Die Lehrabschlussprüfungen können trotz der Pandemie stattfinden. Es gibt eine einheitliche Regelung für die ganze Schweiz. Der Bundesrat hat entschieden, dass die Kantone auf die Durchführung von schriftlichen Maturaprüfungen verzichten können.

Arbeit und Gewerbe

Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen die Arbeit ablehnen können, wenn sie das Risiko als zu hoch erachten. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, solche Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Ist eine Arbeitsleistung zu Hause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen.

Arbeitnehmer sollen, soweit dies möglich ist, vom Home-Office aus arbeiten. Der öffentliche Verkehr läuft seit dem 11. Mai aber wieder nach regulärem Fahrplan.

Aufenthalt ausserhalb der Wohnung

Die Vorschriften und Empfehlungen im Bereich Abstand und Hygiene bleiben aber überall bestehen.

Seit dem 11. Mai erlaubt der Bundesrat Trainings, vorausgesetzt, es gibt Schutzkonzepte und die Hygienevorschriften. Dies gilt sowohl für den Breiten- wie auch für den Spitzensport. Sowohl Einzel- wie auch Mannschaftssportarten sind unter diesen Voraussetzungen möglich.

Die sportlichen Aktivitäten dürfen nur in Kleingruppen mit maximal 5 Personen, ohne Körperkontakt und unter Einhaltung der Hygiene- und Distanzregeln erfolgen. Im Leistungssport gilt diese Beschränkung nicht mehr.

Wettkämpfe sind weiterhin nicht erlaubt. Ab 8. Juni könnten Ligen mit überwiegend professionellem Spielbetrieb den Spielbetrieb unter Ausschluss der Öffentlichkeit wieder aufnehmen.

Geisterspiele in der Bundesliga

Der Bundesrat hat entschieden, dass Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bis Ende August verboten bleiben. Sportliche und kulturelle Grossereignisse werden wohl erst zum Schluss der Lockerungsmassnahmen erlaubt werden.

Allerdings gelten weiterhin die vom Bund propagierten Abstandsregeln. Kurz: Jogging ja, Jogging-Gruppe nein, Waldspaziergang ja, Wandern und Picknick mit Freundinnen und Freunden nein. Fitnesscenter müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Bergbahnen, Schiffe und andere Transportunternehmungen, die im Tourismus dienen, müssen sich also bis in den Juni gedulden. Der Bundesrat hat aber in Aussicht gestellt, dass Bergbahnen ab 8. Juni wieder fahren dürfen.

Wie alle anderen Freizeiteinrichtungen müssen die Schwimmbäder vorläufig geschlossen bleiben. Für 8. Juni hat der Bundesrat aber die Wiedereröffnung in Aussicht gestellt.

Weiterhin gilt die Regelung, dass Ansammlungen von mehr als fünf Menschen verboten sind. Bei Versammlungen von weniger als fünf Personen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Eine Lockerung des Versammlungsverbots ist erst für die dritte Etappe (ab 8. Juni) in Aussicht gestellt.

Die Grenzen zu Deutschland, Österreich und Frankreich werden am 15. Juni wieder geöffnet. Italien hat seine Nachbarn später mit der Ankündigung überrascht, Einreisen von Ausländern ab dem 3. Juni wieder zuzulassen. Die Schweiz hat noch nicht entschieden, ob sie ihr Grenzregime gegenüber Italien ebenfalls lockert.

Familie und Freunde

Weiterhin gilt deshalb, dass die Hände regelmässig und gründlich gereinigt werden sollen. Auch soll auf einen Abstand von zwei Metern geachtet werden. Private Partys mit mehr als fünf Personen bleiben daher weiter verboten.

Kinder sollen Grosseltern gemäss den Empfehlungen des Bundesrates nicht für längere Zeit besuchen. Ein kurzer Besuch mit einer Umarmung ist allerdings erlaubt. Erwachsene sollten ihre Eltern nur besuchen, wenn diese Unterstützung benötigen, die sie anderweitig nicht erhalten können.

Beerdigungen dürfen ab dem 27. April im Familienkreis stattfinden. Mit weiteren Lockerungen ist am 8. Juni zu rechnen.

Kultur und Veranstaltungen

Das Veranstaltungsverbot gilt für alle Betriebe weiter, unabhängig von der Anzahl der Zuschauer. Eine erste Lockerung hat der Bundesrat ab 8. Juni in Aussicht gestellt.

Massage wieder erlaubt

Anstehen vor Baumärkten, Andrang bei Coiffeuren - doch wie halten Masseure die Hygienevorschriften ein? Hier verschieben manche Patienten aus Angst vor engem Körperkontakt ihre Behandlung auf später.

Massagen beinhalten Körperkontakt, logisch. Doch genau das ist in Zeiten von Corona für Masseurinnen und Masseure eine Herausforderung. Gleichwohl darf ab heute Montag in Massage-Praxen wieder normal gearbeitet werden. Wie das geht? «Wir versuchen trotz Körperkontakt die Hygienevorschriften des Bundesamtes für Gesundheit BAG einzuhalten», sagt Sabrina Nickel, die Geschäftsführerin des Verbands der medizinischen Masseure Schweiz. Der Verband hat zusammen mit Fachpersonen ein Schutzkonzept und Richtlinien erarbeitet. «Wir sind medizinische Gesundheitsfachpersonen und somit Hygienemassnahmen gewohnt.» Diese seien Teil der drei-jährigen Ausbildung, was in der Coronakrise helfe.

Nickel beschreibt den ab sofort geltenden Ablauf so: «Beim Eintritt in die Praxis vor der Massage desinfizieren sich Kunde und Masseur die Hände.» Der Therapeut trage immer eine Maske, der Patient während der Therapie ebenfalls. «Bei Mangel an Schutzmasken empfehlen wir den Patienten, ihre eigene Maske mitzubringen. Ist das nicht möglich, stellen unsere Therapeuten dem Kunden eine zur Verfügung.» Die Gefahr einer Tröpfcheninfektion bestehe immer, darum diese Vorsichtsmassnahme.

«Mit Handschuhen arbeiten wir nicht», sagt Geschäftsführerin Nickel. Die Massage werde nun einmal mit blossen Händen gemacht, da wären Handschuhe hinderlich. «Händewaschen vor - eventuell auch während - und nach der Massage sind selbstverständlich.» Ebenso eine gründliche Desinfizierung aller Gegenstände inklusive Türfallen etc.

In den letzten sechs Wochen wurden nur die zwingend notwendigen Therapien durchgeführt, ab heute auch alle anderen wieder. Nickel winkt ab: «Wir befürchten, dass einige Patienten Angst vor engem Körperkontakt haben und deswegen ihre Behandlung auf einen späteren Termin verschieben.» Die Terminanmeldungen deuten laut Nickel darauf hin, dass die medizinischen Masseure «sukzessive zum Normalzustand zurückkehren». Die Mitglieder seien froh und dankbar, dass es heute wieder losgehe, so Nickel, auch wenn das einen Zusatzaufwand bedeute. Die ganzheitlichen Therapiemethoden der medizinischen Masseure stärkten das Immunsystem. Es brauche nun Aufklärungsarbeit. «Wir sind überzeugt, dass die Terminbuchungen während und nach der Coronazeit stark ansteigen», sagt Nickel.

Für Diskussionen sorgte bei den Masseuren die Frage, wie mit gesunden Leuten ab 65 umzugehen sei. Diese gehören laut BAG zur Risikogruppe. «Wir haben uns dafür entschieden, dass wir auch Leute über 65 Jahren therapieren, sofern diese keine Vorerkrankung haben», sagt Nickel. Das sei die Empfehlung des Verbands, liege aber in der Verantwortung des medizinischen Masseurs.

Für die Kategorie der besonders gefährdeten Personen empfehlt Nickel, den Patienten nur nach Absprache mit einem Arzt zu therapieren.

Wirtschaftliche Hilfen

KMU sollen raschen Zugang zu Krediten für die Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen erhalten. Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10% ihres Jahresumsatzes bis max. 20 Millionen Franken von ihren jeweiligen Banken beantragen.

Die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung werden ausgeweitet. So kann sie nun z.B. auch für Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis, für Temporär beschäftigte Personen und für Lernende ausgerichtet werden. Zudem wird das Verfahren vereinfacht.

Auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund der Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Ein Anspruch ergibt sich auch aufgrund einer von einem Arzt verordneten Quarantäne. Die Entschädigung wird in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt. Sie entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196.- pro Tag.

Der Bundesrat will coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Die entsprechende Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Sie umfasst zwei vorübergehende Regelungen: eine befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige und die Einführung einer befristeten COVID-19-Stundung.

Hier eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Lockerungsschritte und Maßnahmen:
Datum Maßnahme
27. April Spitäler nehmen alle Eingriffe vor, Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios öffnen, Baumärkte und Gartencenter öffnen
11. Mai Obligatorische Schulen und Läden öffnen
8. Juni Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken öffnen
15. Juni Grenzen zu Deutschland, Österreich und Frankreich werden geöffnet

Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden die Empfehlungen der BAG-Kampagne «So schützen wir uns» umsetzen. Die einfachen Verhaltens- und Hygieneregeln helfen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Dazu gehören:

Zusätzlich zu diesen Hygiene- und Verhaltensregeln empfehlen wir Ihnen, Werkzeuge, Türklinken, Handläufe bei Treppen und Fahrzeuge regelmässig zu desinfizieren. Verzichten Sie auch auf nicht verpackte und nicht waschbare Lebensmittel in Gemeinschaftsräumen (z.B. Guetzli, Nüsse, etc.). Verbringen Sie gemeinsame Kaffee- und Mittagspausen, aber nur mit genügend Abstand. Als Arbeitgeber müssen Sie besonders gefährdete Personen schützen.

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